BVerwG - Beschluss vom 28.02.2018
4 BN 6.18
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 95/16

Darstellen einer von der Planungsbehörde praktizierten sog. passiven Duldung einer formell und materiell rechtswidrigen Nutzung eines Grundstücks als einen in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigenden Belang

BVerwG, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 4 BN 6.18

DRsp Nr. 2018/4406

Darstellen einer von der Planungsbehörde praktizierten sog. passiven Duldung einer formell und materiell rechtswidrigen Nutzung eines Grundstücks als einen in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigenden Belang

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 90 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7;

Gründe

Die allein auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die Frage auf,

ob eine von der Planungsbehörde praktizierte sog. passive Duldung einer formell und materiell rechtswidrigen Nutzung eines Grundstücks einen in der Abwägungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigenden Belang darstellt.

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie ist nicht entscheidungserheblich.