OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.04.2018
6 A 1421/16
Normen:
LBG NRW § 61 Abs. 1 S. 2; LBG NRW § 61 Abs. 2; BGB § 242; BBesG § 1 Abs. 2 Nr. 5; BeamtStG § 45;
Fundstellen:
DÖV 2018, 671
NVwZ-RR 2019, 63
ZBR 2019, 284
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 785/15

Darstellen eines Dienstplans als Anordnung von Mehrarbeit; Erfolgen einer vorherigen schriftlichen Rüge durch einen Beamten als Voraussetzung für einen finanziellen Ausgleichsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 6 A 1421/16

DRsp Nr. 2018/5385

Darstellen eines Dienstplans als Anordnung von Mehrarbeit; Erfolgen einer vorherigen schriftlichen Rüge durch einen Beamten als Voraussetzung für einen finanziellen Ausgleichsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit

Ein Dienstplan stellt, auch wenn die Behördenleitung davon Kenntnis hat und den entsprechenden Dienst erwartet, keine Anordnung von Mehrarbeit im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW dar. Ein finanzieller Ausgleichsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit aus § 242 BGB i.V.m. § 61 LBG NRW setzt voraus, dass eine vorherige schriftliche Rüge durch den Beamten erfolgt ist. Es kann offen bleiben, ob dem Beamten ein finanzieller Ausgleich nach Treu und Glauben ausnahmsweise auch ohne Rüge zustehen kann. Dafür reicht es jedenfalls nicht aus, dass der Dienstherr Kenntnis von erheblichen Überstunden vieler Beamter (hier: in den Justizvollzugsanstalten) hatte.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: