OVG Hamburg - Beschluss vom 25.05.2020
2 Bs 55/20
Normen:
BPVO § 10 Abs. 9 S. 2; BPVO § 42 Abs. 2 S. 1-2; B-PlanG 1923 § 1; B-PlanG 1923 § 4 Abs. 2; HBauO § 71 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 1434
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 27.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 713/20

Darstellen eines Teilbebauungsplans als aliud gegenüber einem Bebauungsplan; Inhalt der Teilbebauungspläne mit wenigen Regelungen zur Festsetzung von Straßenlinien oder Baulinien

OVG Hamburg, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 2 Bs 55/20

DRsp Nr. 2020/9373

Darstellen eines Teilbebauungsplans als aliud gegenüber einem Bebauungsplan; Inhalt der Teilbebauungspläne mit wenigen Regelungen zur Festsetzung von Straßenlinien oder Baulinien

1. Das Bebauungsplangesetz vom 31. Oktober 1923 (HmbGVBl. S. 1357) trat nicht gemäß § 42 Abs. 2 BPVO außer Kraft.2. Ein Teilbebauungsplan i.S.d. B-PlanG 1923 stellt gegenüber einem Bebauungsplan kein aliud dar. Teilbebauungspläne enthalten allein nur wenige Regelungen. In ihnen wurden oftmals - aber nicht nur ausschließlich - Straßen- oder Baulinien festgesetzt.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. März 2020 geändert:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers (6 K 853/20) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. Juli 2019 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2020 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BPVO § 10 Abs. 9 S. 2; BPVO § 42 Abs. 2 S. 1-2; B-PlanG 1923 § 1; B-PlanG 1923 § 4 Abs. 2; HBauO § 71 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

I.