BVerwG vom 22.05.1987
4 C 57.84
Normen:
BBauG § 1; BBauG § 5 Abs. 2; BBauG § 5 Abs. 7; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 77, 300
AgrarR 1988, 30
BauR 1987, 651
BRS 47 Nr. 5
Buchholz 406.11 § 5 BBauG Nr. 5
DÖV 1987, 1015
DRsp V(527)318b-d
DVBl 1987, 1008
NJW 1988, 580
NuR 1989, 125
NVwZ 1988, 54
RdL 1987, 315
UPR 1987, 427
ZfB 1988, 88
ZfBR 1987, 293
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 17.03.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1662/81
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.05.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 1691/82

Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang

BVerwG, vom 22.05.1987 - Aktenzeichen 4 C 57.84

DRsp Nr. 1992/5429

Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang

1. Darstellungen eines Flächennutzungsplans können als öffentliche Belange auch einem im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben entgegenstehen (Fortführung von BVerwGE 68, 311). 2. Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft ist nur unter besonderen Voraussetzungen eine konkrete standortbezogene Aussage des Flächennutzungsplans mit dem Gewicht eines öffentlichen Belangs. 3. Die Gemeinde ist befugt, Abgrabungsflächen im Flächennutzungsplan mit dem Ziel darzustellen, den Abbau von Kies und Sand am ausgewiesenen Standort zu konzentrieren und im übrigen Außenbereich zu vermeiden. Eine solche Darstellung kann unter Berücksichtigung des Erläuterungsberichts auch mit ihrer negativen Aussage das Gewicht eines öffentlichen Belangs haben, der der Abgrabung auf einer für die Landwirtschaft dargestellten Fläche im Sinne des § 35 Abs. 1 BBauG entgegensteht. 4. Zur Gewichtung des öffentlichen Belangs einer Konzentration von Abgrabungen auf bestimmten Flächen im Außenbereich im Verhältnis zum Gewicht der Privilegierung der Abgrabung als Außenbereichsnutzung im Einzelfall.

Normenkette:

BBauG § 1; BBauG § 5 Abs. 2; BBauG § 5 Abs. 7; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;

Gründe:

I.