Das Verbot der Entstellung gem. § 14 UrhG und das Änderungsverbot gem. § 39 UrhG

§ 14 UrhG Entstellung des Werkes

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

§ 39 UrhG Änderungen des Werkes

(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechtes darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1 UrhG) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.

1.

Die beiden Vorschriften stehen nach Ansicht des BGH selbständig nebeneinander. Ihr Unterschied besteht darin, dass das Recht gegen Änderungen sich gegen eine Verletzung des Bestands und der Unversehrtheit des Werks selbst in seiner konkret geschaffenen Gestaltung, dagegen das urheberpersönlichkeitsrechtlich ausgestaltete Recht gegen Entstellungen sich gegen eine Beeinträchtigung der geistigen und persönlichen Urheberinteressen auch durch Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung richtet (BGH, Urt. v. 02.10.1981 - I ZR 137/79, Grur 1982, 107, 109 = BauR 1982, 178 - "Kirchen-Innenraumgestaltung" unter Hinweis auf V. GAMM, UrhG 1968, § 14 Rdnr. 4). Unter einer Entstellung wird dabei jede Verzerrung oder Verfälschung der Wesenszüge des Werks verstanden (LG München I, Urt. v. 08.12.1981 - 7 0 17562/79, NJW 1982, 655 - "ADAC-Hauptverwaltung").

2.