Das urheberrechtlich geschützte Werk des Architekten

Beim Beseitigungsanspruch geht es regelmäßig um bereits erstellte Bauwerke. Bei Wohngebäuden wird oft pauschal argumentiert, dass sie als Zweckbauten regelmäßig nicht schutzfähig wären (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.02.1985 - 6 U 242/83, Grur 1985, 534 - "Architektenplan"). Diese Aussage ist sicherlich zu verallgemeinernd. Von reinen Denkmals- und Prachtbauten abgesehen, dient letztlich jedes Bauwerk einem Nutzungszweck, sei es als Wohn- oder als Geschäftshaus. Es muss daher im Einzelfall geklärt werden, ob die erforderliche Gestaltungshöhe erreicht ist. In einer Entscheidung des OLG München vom 12.12.1991 (OLG-Report 2/92, 24) ist dazu Folgendes ausgeführt:

"Entgegen der Auffassung des LG kommt der Senat zu der Überzeugung, dass dem Haus der Kläger Urheberrechtsschutzfähigkeit nicht versagt werden kann. Es handelt sich um eine Werk der Baukunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, das die in § 2 Abs. 2 UrhG geforderte Schöpfungshöhe erreicht. Wohnhäusern aller Art kann Urheberrechtsschutz zukommen (Senatsurteil vom 19.09.1986, GRUR 1987, 290 - "Wohnanlage"). Die schöpferische Gestaltungskraft des Architekten kann ihren Ausdruck und Niederschlag insbesondere auch bei der äußeren Gestaltung des Bauwerks, bei der Dachkonstruktion und Fassadengestaltung erhalten (vgl. RGZ 82, 333, 336 - "Fassadengestaltung"; BGHZ 55, 77, 80 - "Farbanstrich"; BGH Grur 1980, 853 - "Architektenwechsel"; OLG Nürnberg, Schulze