Beim Beseitigungsanspruch geht es regelmäßig um bereits erstellte Bauwerke. Bei Wohngebäuden wird oft pauschal argumentiert, dass sie als Zweckbauten regelmäßig nicht schutzfähig wären (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.02.1985 - 6 U 242/83, Grur 1985, 534 - "Architektenplan"). Diese Aussage ist sicherlich zu verallgemeinernd. Von reinen Denkmals- und Prachtbauten abgesehen, dient letztlich jedes Bauwerk einem Nutzungszweck, sei es als Wohn- oder als Geschäftshaus. Es muss daher im Einzelfall geklärt werden, ob die erforderliche Gestaltungshöhe erreicht ist. In einer Entscheidung des OLG München vom 12.12.1991 (OLG-Report 2/92, 24) ist dazu Folgendes ausgeführt:
"Entgegen der Auffassung des LG kommt der Senat zu der Überzeugung, dass dem Haus der Kläger Urheberrechtsschutzfähigkeit nicht versagt werden kann. Es handelt sich um eine Werk der Baukunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, das die in § 2 Abs. 2 UrhG geforderte Schöpfungshöhe erreicht. Wohnhäusern aller Art kann Urheberrechtsschutz zukommen (Senatsurteil vom 19.09.1986, GRUR 1987, 290 - "Wohnanlage"). Die schöpferische Gestaltungskraft des Architekten kann ihren Ausdruck und Niederschlag insbesondere auch bei der äußeren Gestaltung des Bauwerks, bei der Dachkonstruktion und Fassadengestaltung erhalten (vgl. RGZ 82, 333, 336 - "Fassadengestaltung"; BGHZ 55, 77, 80 - "Farbanstrich"; BGH Grur 1980, 853 - "Architektenwechsel"; OLG Nürnberg, Schulze