VGH Bayern - Urteil vom 28.12.2015
1 B 15.2094
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 3; BayBO Art. 76;
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 13.5634

Definition des Begriffs der Einfriedung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit einer Anordnung zur Beseitigung von Stahlwänden

VGH Bayern, Urteil vom 28.12.2015 - Aktenzeichen 1 B 15.2094

DRsp Nr. 2016/12294

Definition des Begriffs der Einfriedung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit einer Anordnung zur Beseitigung von Stahlwänden

Als Einfriedung ist alles anzusehen, was ein Grundstück oder Teile eines Grundstücks gegenüber der Außenwelt schützen und ein Hindernis für alles sein soll, was von außen her den Frieden des Grundstücks stören oder dessen Nutzung beeinträchtigen könnte. Der verfolgte Abwehrzweck muss sich nicht gleichmäßig auf die gesamten Grundstücksgrenzen erstrecken; es sind daher Teileinfriedungen oder unterschiedliche Einfriedungen möglich. Mit dem Begriff der Einfriedung ist es auch vereinbar, dass zwei Einfriedungsarten den Einfriedungszweck herbeiführen; es widerspricht dem Begriff der Einfriedung also nicht, wenn die Abschirmung eines Grundstücks oder Grundstücksteils durch eine zweite Einfriedung verstärkt wird. Allerdings ist es – wie hier hinsichtlich zweier Stahlplatten - möglich, dass der ohnehin nicht durchgängig verfolgte Zweck der entsprechenden Ortssatzung, Einfriedungen möglichst durchlässig zu gestalten, nach Art. 63 Abs. 1 S. 1 BayBO hinter dem Interesse eines Grundstückseigentümers an der Verwirklichung seines Gestaltungskonzepts zurückzustehen hat.

Tenor

I. II. III. IV.