BVerwG - Beschluss vom 25.07.2023
4 B 28.22
Normen:
BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 4; BauNVO § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 2055
NVwZ-RR 2023, 1017
ZfBR 2023, 794
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 16.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 7652/18
OVG Niedersachsen, vom 01.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 13/21

Definition des Begriffs der Traufhöhe; Bestimmen der erforderlichen Bezugspunkte bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen

BVerwG, Beschluss vom 25.07.2023 - Aktenzeichen 4 B 28.22

DRsp Nr. 2023/12074

Definition des Begriffs der Traufhöhe; Bestimmen der erforderlichen Bezugspunkte bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen

Der Begriff der Traufhöhe i. S. d. Nr. 2.8 der Anlage zur Planzeichenverordnung bezeichnet die Höhe des Schnittpunkts der Außenfläche des aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut (sog. Traufpunkt) über dem unteren Höhenbezugspunkt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 70 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 4; BauNVO § 18 Abs. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Beschwerde ihr beimisst.