BGH - Urteil vom 05.03.1993
V ZR 87/91
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 304, § 538 Abs. 1 Nr. 3, § 540 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 249 Satz 2 Hausgrundstück 1
BGHR BGB § 249 Vermögensschaden 10
BGHR BGB § 249 Vermögensschaden 11
BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Voraussetzungen 3
BGHR ZPO § 540, Grundurteil 1
DRsp I(123)376a-c
MDR 1993, 537
NJW 1993, 1793
VersR 1993, 1279
WM 1993, 1256
ZfBR 1993, 183

Deliktische Ansprüche wegen Schäden an Hausgrundstück aufgrund Aushubarbeiten am Nachbargrundstück - Entscheidung einer im Grundurteil ausgeklammerten Rechtsfrage durch Berufungsgericht

BGH, Urteil vom 05.03.1993 - Aktenzeichen V ZR 87/91

DRsp Nr. 1993/68

Deliktische Ansprüche wegen Schäden an Hausgrundstück aufgrund Aushubarbeiten am Nachbargrundstück - Entscheidung einer im Grundurteil ausgeklammerten Rechtsfrage durch Berufungsgericht

»a) Die Frage, ob selbständige Rechnungsposten eines einheitlichen prozessualen Anspruchs auf Ersatz des Sachschadens aus Rechtsgründen überhaupt ersatzfähig sind, gehört in der Regel nicht zum Grund des Anspruchs i. S. des § 304 ZPO. b) Das Berufungsgericht kann die vom Landgericht im Grundurteil ausgeklammerte Rechtsfrage der Ersatzfähigkeit der Schadensposten mit entscheiden, wenn die Parteien sie zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht haben und eine Entscheidung hierüber sachdienlich ist. c) Der deliktsrechtliche Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten für Haus und Garten geht mit der Veräußerung des Grundstücks unter (Bestätigung von BGHZ 81, 385). d) Die Vorenthaltung des Gebrauchs einer Garage ist deliktsrechtlich im Regelfall nicht entschädigungspflichtig. e) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen für die Störung des Gebrauchs einer selbstgenutzten Wohnung nach Deliktsrecht eine Entschädigung zu zahlen ist.«

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 304, § 538 Abs. 1 Nr. 3, § 540 ;

Tatbestand: