BGH - Urteil vom 24.10.2023
VI ZR 493/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 172/18
OLG Celle, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 394/18

Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung gegenüber dem Käufer eines Fahrzeugs; Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

BGH, Urteil vom 24.10.2023 - Aktenzeichen VI ZR 493/20

DRsp Nr. 2023/16421

Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung gegenüber dem Käufer eines Fahrzeugs; Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

Zur deliktischen Haftung des Kfz-Herstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung gegenüber dem Käufer eines Fahrzeugs.

1. Die Ad-hoc- und Pressemitteilung vom 22. September 2015 des VW-Konzerns, in denen dieser den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen in Motoren des Typs EA189 offenlegte, stellt einen Strategiewechsel dar, der den Vorwurf der objektiven Sittenwidrigkeit auszuschließen vermochte.2. Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, in deren persönlichen Schutzbereich der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs einbezogen ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. März 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1, 2 und 5 zurückgewiesen worden ist.