VG Stuttgart - Urteil vom 11.11.2021
2 K 8284.19
Normen:
DSchG BW § 6 S. 2; LHO BW § 3 Abs. 2; LVwVfG BW § 39; LVwVfG BW § 45 Abs. 1; LVwVfG BW § 45 Abs. 2; VwGO § 114; VwV Denkmalförderung;

Denkmalförderung; Denkmalsanierung; Zuschussgewährung; Zuwendungen aus Denkmalförderprogramm; Begründungsmangel; Heilung

VG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 2 K 8284.19

DRsp Nr. 2021/17349

Denkmalförderung; Denkmalsanierung; Zuschussgewährung; Zuwendungen aus Denkmalförderprogramm; Begründungsmangel; Heilung

- Aus § 6 Satz 2 DSchG folgt kein Rechtsanspruch auf Förderung einer Denkmalmalsanierung. - Die gerichtliche Überprüfung des Vergabeermessens beschränkt sich darauf, ob die Versagung des beantragten Zuschusses auf einer gegen den Gleichheitssatz verstoßenden Abweichung von der Vergabepraxis beruht oder ob die Vergabepraxis selbst den vom Gesetz gezogenen Rahmen verletzt. - Zur Heilungsmöglichkeit einer mangelhaften Begründung der Ablehnungsentscheidung

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

DSchG BW § 6 S. 2; LHO BW § 3 Abs. 2; LVwVfG BW § 39; LVwVfG BW § 45 Abs. 1; LVwVfG BW § 45 Abs. 2; VwGO § 114; VwV Denkmalförderung;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung einer Zuwendung für die Sanierung des Dachstuhls und der Treppenhäuser eines denkmalgeschützten Gebäudes.

Sie ist Eigentümerin des Objekts S.-str. x, Flst.-Nr. xxx, in P. Es handelt sich dabei um das ehemalige Notariatsgebäude der Stadt P. (Baujahr 1904), das als Kulturdenkmal unter Denkmalschutz steht.