OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.07.2023
10 A 1810/22
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; DSchG NRW a.F. § 9 Abs. 1 Buchst. b); DSchG NRW a.F. § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 28 K 1615/22

Denkmalrechtliche Erlaubnis für die Errichtung einer baulichen Anlage in der unmittelbaren Umgebung eines Baudenkmals (Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2023 - Aktenzeichen 10 A 1810/22

DRsp Nr. 2023/10674

Denkmalrechtliche Erlaubnis für die Errichtung einer baulichen Anlage in der unmittelbaren Umgebung eines Baudenkmals (Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; DSchG NRW a.F. § 9 Abs. 1 Buchst. b); DSchG NRW a.F. § 9 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.