I.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich der Gemarkung Meisenheim. Die Denkmalfachbehörde des beklagten Landes stellte aufgrund eines Hinweises fest, daß auf diesem Grundstück eine Grube bis zu einem Niveau ausgehoben war, in dem nach ihrer Kenntnis Fossilien von wissenschaftlichem Wert zu finden sind. An den folgenden Tagen führte die Denkmalfachbehörde eine Grabung durch, bei der mehrere Fossilien geborgen wurden. Darauf teilte die Behörde den Klägern mit, daß man das Grundstück zur Durchführung der Grabung wegen Gefahr im Verzuge ohne vorherige Benachrichtigung betreten und eine Notbergung vorgenommen habe.
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