OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.09.2021
7 A 2912/19
Normen:
DSchG NRW § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2021, 1943
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2270/18

Denkmalschutzrechtliche Bedenken bei der Erteilung einer Baugenehmigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2021 - Aktenzeichen 7 A 2912/19

DRsp Nr. 2021/16523

Denkmalschutzrechtliche Bedenken bei der Erteilung einer Baugenehmigung

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DSchG NRW § 2 Abs. 2;

Tatbestand