Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. April 2018 und Aufhebung der Bescheide vom 5. Dezember 2016 und vom 5. Mai 2017 wird die Beklagte verpflichtet, über die Bauanträge der Klägerin vom 25. August 2016 sowie vom 3. April 2017 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu entscheiden.
Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.
II.Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils die Hälfte.
III.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung in zwei von der Beklagten abgelehnten Varianten für die Errichtung eines mehrstöckigen Wohngebäudes auf dem Baugrundstück (FlNr. ***/4, Gemarkung L*******).
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