Der Schaden

Keine Subsidiärhaftung des Architekten

Grundsätzlich kann der beklagte Architekt nicht einwenden, dass der Bauherr zunächst den Mangel ausschließlich und allein bei der ausführenden Firma geltend machen müsse (BGH v. 02.05.1963, NJW 1963, 1401). Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn es nach Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich erscheint, wenn der Bauherr eine leichte und einfache Durchsetzungsmöglichkeit bezüglich seines Schadens gegenüber der Firma unterlässt (BGH v. 07.05.1962, Schäfer/Finnern, Z. 3.01, Bl. 172).