Siehe zunächst die Ausführungen unter 17/3.4.6.
Der beklagte Architekt muss - auch wenn er zunächst der Meinung ist, dass ihn ein Bauleitungsverschulden gar nicht trifft - bei der Sachverhaltsdarstellung vor allem auch die möglichen Ausgleichsansprüche gegen den ausführenden Unternehmer im Auge behalten. Wie bereits eingangs erwähnt, muss hier - sofern nicht ein Regress aus tatsächlichen Gründen (Insolvenz des Rohbauunternehmers etc.) ausscheidet - dem ausführenden Unternehmer der Streit verkündet werden.
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