VGH Bayern - Beschluss vom 21.09.2018
22 ZB 18.1043
Normen:
GewO § 35 Abs. 1; ZPO § 802f; ZPO § 882e;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RO 5 K 17.371

Die Ausübung eines Gewerbes kann aufgrund von Steuerschulden untersagt werden.

VGH Bayern, Beschluss vom 21.09.2018 - Aktenzeichen 22 ZB 18.1043

DRsp Nr. 2018/15624

Die Ausübung eines Gewerbes kann aufgrund von Steuerschulden untersagt werden.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 35 Abs. 1; ZPO § 802f; ZPO § 882e;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine an ihn gerichtete (erweiterte) Gewerbeuntersagung durch die Beklagte.

Der Kläger betrieb seit 2004 das Gewerbe "Einzelhandel mit Möbeln" in R., zuletzt in Geschäftsräumen in der ...-straße. Bei einer Kontrolle am 31. Januar 2017 wurde festgestellt, dass er dort nicht mehr gewerblich tätig ist. Die Beklagte ging von einer Verlegung des Gewerbes in den ...-park aus. Weiter wurde festgestellt, dass der Kläger in T. innerhalb einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) das Gewerbe "Verkauf von Möbeln aller Art" ausübt.