OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.11.1965 - Vorinstanzaktenzeichen III A 942/63
Die Beitragspflicht für eine vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erfolgte Teilherstellung einer Erschließungsanlage
BVerwG, Urteil vom 29.05.1968 - Aktenzeichen IV C 23.66
DRsp Nr. 2009/19305
Die Beitragspflicht für eine vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erfolgte Teilherstellung einer Erschließungsanlage
1. Die Beitragspflicht für eine vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erfolgte Teilherstellung einer Erschließungsanlage, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig hergestellt worden ist, richtet sich nur dann nach altem Erschließungsrecht, wenn die Gemeinde - vor oder nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes - eine nach altem Recht zulässige Kostenspaltung beschlossen hat. Ermäßigungen von Erschließungsbeiträgen für Eckgrundstücke in Wohngegenden, die satzungsmäßig festgelegt sind, können auf die übrigen Anlieger der Erschließungsanlage umgelegt werden, ohne daß dies in der Satzung ausdrücklich festgelegt zu sein braucht.2. Die einer Beitragserhebung zugrunde gelegten Berechnungsabschnitte können von den tatsächlichen Bauabschnitten abweichen, wenn dies nicht zu willkürlichen Beitragserhebungen führt. Bei der Berechnung nach Einheitssätzen wird eine Abweichung in der Regel nicht willkürlich sein.
Normenkette:
BBauG § 131 Abs. 2; BBauG § 133 Abs. 4;
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.11.1965 - Vorinstanzaktenzeichen III A 942/63