OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.07.2014
2 L 38/13
Normen:
VwKostG LSA § 3 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; HOAI a.F. § 62 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2014, 5
NVwZ-RR 2014, 871

Differenzierung der Gebührenbemessung je nach Bauweise der Gewächshaustypen; Heranziehung zu Baugebühren für die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Gewächshausanlage mit Logistikzentrum

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.07.2014 - Aktenzeichen 2 L 38/13

DRsp Nr. 2014/14008

Differenzierung der Gebührenbemessung je nach Bauweise der Gewächshaustypen; Heranziehung zu Baugebühren für die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Gewächshausanlage mit Logistikzentrum

1. Der Gebühren-Verordnungsgeber darf die Merkmale, nach denen Sachverhalte als im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei bestimmen. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist, wobei der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen ist (vgl. OVG MV, Urt. v.20.05.2003 - 1 L 186/02 -, NVwZ-RR 2004, 165, RdNr. 25, m.w.N.). 2. Es ist nicht ersichtlich, dass bei Gewächshäusern in Bezug auf die für die Gebührenbemessung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 maßgeblichen Gesichtspunkte (Maß des Verwaltungsaufwandes, Wert des Gegenstandes der Amtshandlung sowie Nutzen oder Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner) je nach Bauweise der Gewächshaustypen wesentliche Unterschiede bestehen, die eine weitere Differenzierung gebieten. 3. Eine unzulässige Typisierung mag dann gegeben sein, wenn für bestimmte Sachverhaltsgruppen der tatsächliche Wert regelmäßig vom pauschalierten Wert erheblich abweicht, d.h. wenn in aller Regel Gebäude, die unter dieselbe Gebäudeart nach der Anlage