LAG Köln - Beschluss vom 13.10.2020
11 Ta 71/20
Normen:
ArbGG § 78 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4595/15

Doppelte quantitative Mindestbeschwer bei sofortiger Beschwerde gegen Kostenbeschluss

LAG Köln, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 11 Ta 71/20

DRsp Nr. 2021/937

Doppelte quantitative Mindestbeschwer bei sofortiger Beschwerde gegen Kostenbeschluss

Neben der Beschwer in der Hauptsache von mehr als 600 Euro bedarf es auch einer Kostenbeschwer von mehr als 200 Euro.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des beklagten Vereins gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.03.2020 - 12 Ca 4595/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 149,81 €

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 78 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.03.2020 ist mangels notwendiger Kostenbeschwer unzulässig,§§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 2 ZPO.

1. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 91a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO setzt eine doppelte quantitative Mindestbeschwer voraus. Neben der (hypothetischen) Hauptsachebeschwer von mehr als 600,00 € bedarf es gemäß § 567 Abs. 2 ZPO einer Kostenbeschwer, die 200,00 € übersteigt (vgl. u.a.: Schwab/Weth/Weth, 5. Aufl., § 78 ArbGG Rdn. 10 ff.; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 91a Rn. 66).