OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.12.2020
2 M 94/20
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; TA-Lärm Nr. 3.2.1 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 17.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 276/20

Drittanfechtung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarktes hinsichtlich Nachbarschutzes; Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche i.R.d. Gebots der Rücksichtnahme

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 2 M 94/20

DRsp Nr. 2021/984

Drittanfechtung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarktes hinsichtlich Nachbarschutzes; Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche i.R.d. Gebots der Rücksichtnahme

Zum Nachbarschutz gegenüber einen Lebensmitteleinzelhandelsmarkt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; TA-Lärm Nr. 3.2.1 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller richten sich gegen eine Baugenehmigung der Antragsgegnerin für die Errichtung eines Nahversorgungszentrums.

Am 15. September 2017 beantragte die H. GmbH & Co. KG bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben "Revitalisierung einer Industriebrache durch Errichtung eines Nahversorgungszentrums S-Straße 56-66/S-Breite 12 A-Stadt auf dem Grundstück Gemarkung (M.), Flur A, Flurstück 10172. Geplant war die Errichtung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs.