Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren
BGH, Beschluß vom 30.07.1997 - Aktenzeichen III ZR 166/96
DRsp Nr. 1997/6945
Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren
Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, eine Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei zu erteilen, hat nicht den Schutzzweck, den Bauherrn vor Kosten zu bewahren, die erforderlich werden, um eine nachträgliche bauliche Auflage nach öffentlichem Baurecht (hier: Erstellung einer Feuerwehrzufahrt) zu erfüllen, die schon im Rahmen der ursprünglichen Baugenehmigung hätte gemacht werden müssen.