BGH - Urteil vom 01.02.2001
III ZR 193/99
Normen:
BGB § 839;
Fundstellen:
BauR 2002, 449
JR 2001, 506
MDR 2001, 631
UPR 2001, 225
VersR 2001, 1285
ZfBR 2001, 334
ZfIR 2001, 222
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Itzehoe,

Drittbezogenheit von Amtspflichten des Gutachterausschusses

BGH, Urteil vom 01.02.2001 - Aktenzeichen III ZR 193/99

DRsp Nr. 2001/4429

Drittbezogenheit von Amtspflichten des Gutachterausschusses

»Die Amtspflichten, die der im Rahmen eines sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach §§ 144, 145 BauGB von der Genehmigungsbehörde intern mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß wahrzunehmen hat, können auch zugunsten des Antragstellers des Genehmigungsverfahrens als eines geschützten "Dritten" bestehen (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 = WM 1990, 2013 - "Gewerbeaufsichtsamt").«

Normenkette:

BGB § 839;

Tatbestand:

Die Klägerin war Eigentümerin von zwei in einem Sanierungsgebiet der erstbeklagten Gemeinde belegenen Grundstücken. Sie verkaufte diese Grundstücke zusammen mit einem dritten zum Gesamtpreis von 990.000 DM. Der beurkundende Notar, der bei der Beklagten zu 1 den Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung stellte, erklärte, daß auf das eine Grundstück ein Kaufpreis von 380.000 DM und auf das andere ein solcher von 350.000 DM entfalle.