Die Klägerin kaufte durch Vertrag vom 31. Juli 1985 von den Eheleuten M. ein Grundstück in der beklagten Stadt zum Preise von 145.000 DM. Die Verkäufer hatten zuvor beim Bauaufsichtsamt der Beklagten eine Bauvoranfrage, betreffend die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Grundstück, gestellt und durch Bauvorbescheid vom 2. April 1985 die Bestätigung erhalten, das Grundstück liege im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans »G.«, einem Wochenendhausgebiet. In den Kaufvertrag mit der Klägerin wurde dementsprechend die Erklärung der Verkäufer aufgenommen, das Grundstück liege im Bereich jenes rechtsverbindlichen Planes; außerdem erklärte die Klägerin, daß sie sich über die bestehenden Bebauungsvorschriften Klarheit verschafft habe.
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