VGH Bayern - Urteil vom 24.03.2011
22 B 10.2316
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 2; BImSchG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; § 3 Abs. 1 und 2, § 5 As. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG; § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 08.978

Drittschützende Wirkung des Vorsorgegebots nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BImSchG; Übertragung von Krankheitserregern über die Luft oder durch Menschen oder Tiere als Luftverunreinigung oder ähnliche Einwirkung i.S.d. § 3 Abs. 2 BImSchG

VGH Bayern, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 22 B 10.2316

DRsp Nr. 2011/9345

Drittschützende Wirkung des Vorsorgegebots nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BImSchG; Übertragung von Krankheitserregern über die Luft oder durch Menschen oder Tiere als "Luftverunreinigung" oder "ähnliche Einwirkung" i.S.d. § 3 Abs. 2 BImSchG

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. März 2010 wird geändert.

II.

Die Klage wird abgewiesen.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 2; BImSchG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; § 3 Abs. 1 und 2, § 5 As. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG; § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB;

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eines Mastschweinestalls.