OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.10.2018
7 B 1254/18
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 781/18

Drittschutz bei der Festsetzung der Baugrenzen im Bebauungsplan; Umfang der nachbarschützenden Wirkung eines Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2018 - Aktenzeichen 7 B 1254/18

DRsp Nr. 2018/17076

Drittschutz bei der Festsetzung der Baugrenzen im Bebauungsplan; Umfang der nachbarschützenden Wirkung eines Bebauungsplans

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 23.5.2017 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus, denn ihm stünden jedenfalls keine nachbarlichen Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu, so dass er nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt sei. Die Baugenehmigung entspreche in bauplanungsrechtlicher Hinsicht den Festsetzungen des Bebauungsplans N. 131, soweit diesen nachbarschützende Wirkung zukomme und verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Auch sei kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ersichtlich.