VGH Bayern - Beschluss vom 10.11.2020
9 CS 20.1278
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BayDSchG Art. 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 23.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 S 19.1144

Duldung denkmalschutzrechtlicher Maßnahmen an dem jeweils im Miteigentum stehenden Anwesen

VGH Bayern, Beschluss vom 10.11.2020 - Aktenzeichen 9 CS 20.1278

DRsp Nr. 2021/477

Duldung denkmalschutzrechtlicher Maßnahmen an dem jeweils im Miteigentum stehenden Anwesen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwird für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2; BayDSchG Art. 4 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. April 2019 sofort vollziehbar und zwangsgeldbewährt angeordnete Duldung denkmalschutzrechtlicher Maßnahmen an dem jeweils in ihrem Miteigentum stehenden Anwesen "G ...", M ...weg ..., N ... (FlNr. ..., Gemarkung W ...). Die Antragsgegnerin ist zu 1/8 ebenfalls Miteigentümerin.