VGH Bayern - Beschluss vom 15.10.2020
1 ZB 18.149
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Alt. 4;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 28954
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 16.5547

Duldungsanordnung für die Beseitigung von Nebengebäuden auf dem Grundstück im Außenbereich; Abgrenzung des Außenbereichs vom Innenbereich

VGH Bayern, Beschluss vom 15.10.2020 - Aktenzeichen 1 ZB 18.149

DRsp Nr. 2020/16815

Duldungsanordnung für die Beseitigung von Nebengebäuden auf dem Grundstück im Außenbereich; Abgrenzung des Außenbereichs vom Innenbereich

Baumreihen oder Hecken, selbst wenn sie optisch markant in Erscheinung treten und/oder ihr Bestand dauerhaft gesichert sein sollte, sind nicht geeignet, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Alt. 4;

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen eine an sie gerichtete Duldungsanordnung hinsichtlich der Beseitigung von drei Nebengebäuden auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück FlNr. ..., Gemarkung M ...