Duldungspflicht nach § 912 BGB auch bei Bauwerken, die nicht Gebäude sind
OLG Koblenz, Urteil vom 29.10.2001 - Aktenzeichen 13 U 635/01
DRsp Nr. 2002/5800
Duldungspflicht nach § 912BGB auch bei Bauwerken, die nicht Gebäude sind
Der Normzweck des § 912BGB erfordert die Einbeziehung auch anderer größerer Bauwerke, die nicht dem Gebäudebegriff unterfallen, wie z.B. Großantennen oder Brücken, wenn die Notwendigkeit der Werterhaltung derart im Vordergrund steht, dass die Beseitigung eines solchen Überbaus billigerweise nicht zugelassen werden kann. Auf eine mit einfachen Mitteln hergestellte Fahrstraße, die nicht mit einem Gebäude eine Einheit bildet, erstreckt sich diese Duldungspflicht nicht.