OLG Koblenz - Urteil vom 29.10.2001
13 U 635/01
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 § 546 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1 § 903 S. 1 § 912 § 917 § 918 Abs. 1 § 242 § 226 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2002, 217
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 155/00

Duldungspflicht nach § 912 BGB auch bei Bauwerken, die nicht Gebäude sind

OLG Koblenz, Urteil vom 29.10.2001 - Aktenzeichen 13 U 635/01

DRsp Nr. 2002/5800

Duldungspflicht nach § 912 BGB auch bei Bauwerken, die nicht Gebäude sind

Der Normzweck des § 912 BGB erfordert die Einbeziehung auch anderer größerer Bauwerke, die nicht dem Gebäudebegriff unterfallen, wie z.B. Großantennen oder Brücken, wenn die Notwendigkeit der Werterhaltung derart im Vordergrund steht, dass die Beseitigung eines solchen Überbaus billigerweise nicht zugelassen werden kann. Auf eine mit einfachen Mitteln hergestellte Fahrstraße, die nicht mit einem Gebäude eine Einheit bildet, erstreckt sich diese Duldungspflicht nicht.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 § 546 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1 § 903 S. 1 § 912 § 917 § 918 Abs. 1 § 242 § 226 ;

Entscheidungsgründe: