OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.11.2021
5 LA 6/19
Normen:
UVPG a.F. § 17 Abs. 3; BImSchG § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 96/16

Durchführen der Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren; Aufhebung der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.11.2021 - Aktenzeichen 5 LA 6/19

DRsp Nr. 2022/3954

Durchführen der Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren; Aufhebung der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle

Ob § 17 Abs. 3 UVPG a.F. (jetzt: § 50 Abs. 3 UVPG) auch für Fälle gilt, in denen im Zulassungsverfahren keine Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls in Rede steht, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls könnte eine Vorprüfungspflicht auf der Grundlage dieser Norm nur dann entfallen, wenn die Prüfungsinhalte im Planaufstellungs- und im Vorhabenzulassungsverfahren im Einzelfall tatsächlich deckungsgleich sind.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 21. Juli 2017 wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

UVPG a.F. § 17 Abs. 3; BImSchG § 16 Abs. 2;

Gründe