BayObLG - Beschluss vom 01.10.2001
Verg 6/01
Normen:
GWB § 100 Abs. 1 § 106 Abs. 2 § 113 Abs. 1 Satz 1 § 114 § 118 Abs. 3 ; VOB/A § 1a Nr. 1 Abs. 2 § 25 Nr. 2 Abs. 1 § 30 ; BayNpV § 2 Abs. 6 § 2 Abs. 7 ;
Fundstellen:
NZBau 2002, 584
OLGReport-BayObLG 2002, 59
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern 120.3-3194.1-04-02/01,

Durchführung des Nachprüfungsverfahrens durch Vergabekammer bei EU-weit ausgeschriebenem Auftrag - Ablauf der Bindefrist - Zuschlagsverbot - Eignung eines Bieters - förmlicher Vergabevermerk

BayObLG, Beschluss vom 01.10.2001 - Aktenzeichen Verg 6/01

DRsp Nr. 2002/733

Durchführung des Nachprüfungsverfahrens durch Vergabekammer bei EU-weit ausgeschriebenem Auftrag - Ablauf der Bindefrist - Zuschlagsverbot - Eignung eines Bieters - förmlicher Vergabevermerk

»1. Hat die Vergabestelle bezüglich eines EU-weit ausgeschriebenen Auftrags unterhalb des Schwellenwerts als Nachprüfungsbehörde die Vergabekammer angegeben, besteht ein Anspruch auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens. Die Vergabestelle kann wirksam im Beschwerdeverfahren nicht mehr bestimmen, die Vergabe des Auftrags werde dem 20%-Kontingent zugeordnet.2. Allein der Ablauf der Bindefrist führt nicht zur Beendigung des Vergabeverfahrens.3. Ordnet die Vergabekammer nach § 114 Abs. 1 GWB Maßnahmen an, besteht gemäß § 118 Abs. 3 GWB ein Zuschlagsverbot, bis die Vergabestelle den angeordneten Maßnahmen nachgekommen ist.4. Nach bayerischer Rechtslage ist ein Beschluss der Vergabekammer Südbayern nicht deshalb unwirksam, weil er nicht vom ehrenamtlichen Beisitzer unterschrieben ist.5. Zur Prüfung der Eignung eines Bieters nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A.