Auf sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 5. September 2014 - VK 2 18/14 aufgehoben.
2.Dem Auftraggeber wird untersagt, die in der Zweckvereinbarung zwischen ihm und dem Beigeladenen vom 20. Mai 2014 umschriebene Dienstleistung "Behandlung und Verwertung von Bioabfällen" ohne förmliches Vergabeverfahren an eine natürliche oder von ihm personenverschiedene, nicht unter Art. 12 Abs. 1 - 3 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der
Der Auftraggeber und die Beigeladene tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens und insoweit je zur Hälfte die notwendigen Auslagen der Antragstellerin. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt der Auftraggeber alleine.
4.Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Verfahren vor der Vergabekammer durch die Antragstellerin war notwendig.
5.Der Beschwerdewert wird auf 270.000 € festgesetzt.
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