OLG Koblenz - Beschluss vom 03.12.2014
Verg 8/14
Normen:
GWB § 99 Abs. 1; Richtlinie 2014/24/EU Art. 12 Abs. 4;
Fundstellen:
BauR 2015, 728
ZfBR 2015, 308
Vorinstanzen:
VK Rheinland-Pfalz, vom 05.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VK 2 18/14

Durchführung eines Vergabeverfahrens für Maßnahmen der AbfallentsorgungAbgrenzung zur vergaberechtsfreien Kooperation zweier kommunaler Gebietskörperschaften

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014 - Aktenzeichen Verg 8/14

DRsp Nr. 2015/914

Durchführung eines Vergabeverfahrens für Maßnahmen der Abfallentsorgung Abgrenzung zur vergaberechtsfreien Kooperation zweier kommunaler Gebietskörperschaften

Tenor

1.

Auf sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 5. September 2014 - VK 2 18/14 aufgehoben.

2.

Dem Auftraggeber wird untersagt, die in der Zweckvereinbarung zwischen ihm und dem Beigeladenen vom 20. Mai 2014 umschriebene Dienstleistung "Behandlung und Verwertung von Bioabfällen" ohne förmliches Vergabeverfahren an eine natürliche oder von ihm personenverschiedene, nicht unter Art. 12 Abs. 1 - 3 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG fallende juristische Person zu vergeben.

3.

Der Auftraggeber und die Beigeladene tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens und insoweit je zur Hälfte die notwendigen Auslagen der Antragstellerin. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt der Auftraggeber alleine.

4.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Verfahren vor der Vergabekammer durch die Antragstellerin war notwendig.

5.

Der Beschwerdewert wird auf 270.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 99 Abs. 1;