VGH Bayern - Urteil vom 24.03.2011
22 B 10.2320
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 1; BayBO Art. 74 Abs. 1; § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG; § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 08.994

Durchsetzung der planerischen Vorstellungen einer Gemeinde gegenüber zulässigen Vorhaben durch Änderung der Grundlagen für die Zulässigkeit der Vorhaben; Entstehung eines Nutzenkonflikts bei geplanter Ausweisung der Wohnbebauung in den durch landwirtschaftliche Nutzung bereits vorbelasteten Außenbereich hinein; Städtebaulicher Missstand als Folge einer Viehdichte von 1,08 Großvieheinheiten je Hektar

VGH Bayern, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 22 B 10.2320

DRsp Nr. 2011/9346

Durchsetzung der planerischen Vorstellungen einer Gemeinde gegenüber zulässigen Vorhaben durch Änderung der Grundlagen für die Zulässigkeit der Vorhaben; Entstehung eines Nutzenkonflikts bei geplanter Ausweisung der Wohnbebauung in den durch landwirtschaftliche Nutzung bereits vorbelasteten Außenbereich hinein; Städtebaulicher Missstand als Folge einer Viehdichte von 1,08 Großvieheinheiten je Hektar

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. März 2010 wird geändert.

II.

Die Klage wird abgewiesen.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BImSchG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 1; BayBO Art. 74 Abs. 1; § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG; § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB;

Tatbestand