OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.04.2018
VI-W (Kart) 2/18
Normen:
GWB § 33g; GWB § 89b Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 338/17

Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe der vollständigen und vertraulichen Fassung einer kartellbehördlichen Entscheidung im Wege einstweiliger Verfügung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2018 - Aktenzeichen VI-W (Kart) 2/18

DRsp Nr. 2019/3380

Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe der vollständigen und vertraulichen Fassung einer kartellbehördlichen Entscheidung im Wege einstweiliger Verfügung

1. Die Herausgabe der kartellbehördlichen Entscheidung im Wege einstweiliger Verfügung nach § 89 b Abs. 5 GWB kann auch in einem isolierten Verfahren vor Klageerhebung in der Hauptsache verfolgt werden, solange das Schadensersatzbegehren nach dem 26. Dezember 2016 rechtshängig geworden ist. 2. § 89 b Abs. 5 GWB findet – ebenso wie § 33 g GWB – nur auf kartellrechtliche Schadensersatzansprüche Anwendung, die nach dem Inkrafttreten der 9. GWB-Novelle am 9. Juni 2017 entstanden sind. 3. § 89 b Abs. 5 GWB gewährt einen Anspruch auf Herausgabe der bindenden Entscheidung der Wettbewerbsbehörde, die den Kartellverstoß des in Anspruch genommenen Unternehmens feststellt. Eine Überlassung der dort in Bezug genommenen Urkunden und sonstigen Beweismitteln kann nicht verlangt werden. 4. § 89 b Abs. 5 GWB gewährt keinen einstweiligen Rechtsschutz ohne Dringlichkeit, sondern normiert eine widerlegbare Dringlichkeitsvermutung.