OLG Brandenburg - Urteil vom 08.11.2001
5 U 46/01
Normen:
SachenRBerG § 121 Abs. 2 ; SachenRBerG § 5 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 463/00

Eigenheim im Rechtssinne gemäß § 5 Abs. 2 SachenRBerG

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2001 - Aktenzeichen 5 U 46/01

DRsp Nr. 2002/5450

Eigenheim im Rechtssinne gemäß § 5 Abs. 2 SachenRBerG

§ 121 Abs. 2 SachenRBerG verlangt nicht, dass das Eigenheim allein genutzt wird. Eine solche Einschränkung der Vorschrift kann auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht angenommen werden. Der Mitbewohner und Alleinkäufer eines Zweifamilienhauses ist in gleicher Weise schützenswert wie der Käufer eines Einfamilienhauses.

Normenkette:

SachenRBerG § 121 Abs. 2 ; SachenRBerG § 5 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Anspruchsberechtigung der Kläger nach § 121 SachenRBerG.