BGH - Urteil vom 13.12.1988
VI ZR 260/88
Normen:
BGB § 648 ; GSB § 1;
Fundstellen:
BGHR GSB § 1 Abs. 1 Baugeld 2
BGHR GSB § 1 Abs. 3 Baugeld 3
BauR 1989, 230
DRsp I(138)561a-b
MDR 1989, 440
NJW-RR 1989, 788
VersR 1989, 296
WM 1989, 411
ZfBR 1989, 110
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
LG Braunschweig,

Eigenschaft von Baugeld bei Tilgung eines Grundstücksankaufskredites

BGH, Urteil vom 13.12.1988 - Aktenzeichen VI ZR 260/88

DRsp Nr. 1992/2161

Eigenschaft von Baugeld bei Tilgung eines Grundstücksankaufskredites

»Die von einem Kreditgeber aus Anlaß eines Bauvorhabens zur Verfügung gestellten Mittel sind kein "Baugeld" im Sinne von § 1 Abs. 3 GSB, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung zwischen Darlehensgeber und -nehmer oder aufgrund eigener Veranlassung des Darlehensgeber zur Tilgung eines Grundstücksankaufskredites verwendet werden.«

Normenkette:

BGB § 648 ; GSB § 1;

Tatbestand:

Der Beklagte zu 3) (im folgenden: der Beklagte) war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der inzwischen aufgelösten A.-GmbH & Co. KG (im folgenden A.-KG). Die A. -KG beabsichtigte im Jahre 1980, ein von ihr erworbenes Grundstück in B. zu parzellieren und mit 6 Einfamilien-Reihenhäusern zu bebauen. Sie übertrug die schlüsselfertige Errichtung der Häuser mit Schreiben vom 17. November 1980 der H. -GmbH zum Festpreis von 1.173.000 DM. Die H. -GmbH ihrerseits beauftragte im Dezember 1980 die Klägerin mit der Ausführung der Erd-, Maurer-, Beton-, Isolierungs- und Putzarbeiten dieses Bauvorhabens. Der vereinbarte Werklohn betrug 540.000 DM. Die Zahlung sollte nach einem vereinbarten Zahlungsplan erfolgen. Die Klägerin beendete die Rohbauarbeiten im September 1981.