Der Beklagte zu 3) (im folgenden: der Beklagte) war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der inzwischen aufgelösten A.-GmbH & Co. KG (im folgenden A.-KG). Die A. -KG beabsichtigte im Jahre 1980, ein von ihr erworbenes Grundstück in B. zu parzellieren und mit 6 Einfamilien-Reihenhäusern zu bebauen. Sie übertrug die schlüsselfertige Errichtung der Häuser mit Schreiben vom 17. November 1980 der H. -GmbH zum Festpreis von 1.173.000 DM. Die H. -GmbH ihrerseits beauftragte im Dezember 1980 die Klägerin mit der Ausführung der Erd-, Maurer-, Beton-, Isolierungs- und Putzarbeiten dieses Bauvorhabens. Der vereinbarte Werklohn betrug 540.000 DM. Die Zahlung sollte nach einem vereinbarten Zahlungsplan erfolgen. Die Klägerin beendete die Rohbauarbeiten im September 1981.
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