OVG Niedersachsen - Urteil vom 07.06.2004
9 LB 184/03
Normen:
AO § 42 ; BauGB § 131 Abs. 1 ; BauGB § 133 Abs. 1 ; BauNVO § 23 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 356

Eigentümeridentität; Eigentümerverschiedenheit; Erschlossensein; Hinterliegergrundstück; Missbrauch; Zufahrt; einheitliche Nutzung

OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.06.2004 - Aktenzeichen 9 LB 184/03

DRsp Nr. 2008/980

Eigentümeridentität; Eigentümerverschiedenheit; Erschlossensein; Hinterliegergrundstück; Missbrauch; Zufahrt; einheitliche Nutzung

»1. Zur Frage der Bebaubarkeit eines 5,5 m breiten Grundstücksstreifens, von dem 5 m innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen liegen (§ 23 Abs. 5 BauNVO).2. Steht das Anliegergrundstück im Eigentum von Eheleuten, dagegen das Hinterliegergrundstück im Eigentum nur eines der Ehepartner, ist - entsprechend den vom BVerwG entwickelten Grundsätzen - von der Fallgruppe der Eigentümerverschiedenheit auszugehen.3. In Fällen der Eigentümerverschiedenheit führt allein der Gesichtspunkt der einheitlichen Nutzung von Vorder- und Hinterliegergrundstück nicht dazu, auch das Hinterliegergrundstück in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einzubeziehen.4. Von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 Satz 2 AO kann nicht ausgegangen werden, wenn ein Anliegergrundstück von einem Voreigentümer in ein Anlieger- und ein Hinterliegergrundstück aufgeteilt worden ist und Eheleute diese von ihnen vorgefundene Grundstücksgestaltung ausnutzen, um unterschiedliche Eigentumsverhältnisse an Vorder- und Hinterliegergrundstück zu begründen.«

Normenkette:

AO § 42 ; BauGB § 131 Abs. 1 ; BauGB § 133 Abs. 1 ; BauNVO § 23 Abs. 5 ;

Tatbestand:

I.