BGH - Urteil vom 20.01.1988
VIII ZR 296/86
Normen:
BGB §§ 950, 956, 984 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 984 Eigentümeranteil 1
BGHR BGB § 984 Werkvertrag 1
BGHR BRAGO § 31 Abs. 1 Prozeßverbindung 1
BGHR ZPO § 147 Streitwert 1
BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 4
BGHZ 103, 101
BauR 1988, 354
DRsp I(150)290d-f
JZ 1988, 665
JuS 1988, 569
MDR 1988, 489
NJW 1988, 1204
WM 1988, 498
ZfBR 1988, 130
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Kiel,

Eigentumserwerb an einem bei Abbrucharbeiten freigelegten Schatz

BGH, Urteil vom 20.01.1988 - Aktenzeichen VIII ZR 296/86

DRsp Nr. 1992/2692

Eigentumserwerb an einem bei Abbrucharbeiten freigelegten Schatz

»Zum Eigentumserwerb an einem bei Abbrucharbeiten durch einen Arbeiter des Abbruchunternehmens freigelegten Schatz.«

Normenkette:

BGB §§ 950, 956, 984 ;

Tatbestand:

Am 5. Juni 1984 wurden bei Abbrucharbeiten auf einem im Eigentum des beklagten Landes stehenden Grundstück in der Lübecker Altstadt 23.200 Gold- und Silbermünzen aus dem 14. und 15. Jahrhundert entdeckt, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Die Parteien streiten um das Eigentum an diesem Münzschatz.

Das beklagte Land beauftragte mit Vertrag vom 10. Mai 1984 die Firma mit dem Abbruch der Gebäude. Gegenstand des Abbruchvertrages waren unter anderem die VOB (B) sowie ein Leistungsverzeichnis, in dessen Vorbemerkungen unter anderem folgende Bestimmungen enthalten sind: "Die Bauleitung behält sich vor, Einbauteile oder Gegenstände, welche einen denkmalpflegerischen Wert besitzen bzw. bei einer späteren Baudurchführung Verwendung finden, kennzeichnen zu lassen und in ihren Besitz zu nehmen.

Diese Bauteile/Gegenstände sind nach Angabe gesondert einzulagern.

Alle sonstigen Ausbau- und Abbruchteile sowie das in den Gebäuden befindliche Gerümpel werden Eigentum des Auftragnehmers und sind nach freiem Ermessen sofort abzufahren."