BGH - Urteil vom 18.05.2001
V ZR 119/00
Normen:
BGB § 921 ;
Fundstellen:
DB 2001, 2497
NJW-RR 2001, 1528
NZBau 2002, 28
NZM 2001, 817
ZNotP 2001, 430
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Eigentumsverhältnisse an einer Grenzwand

BGH, Urteil vom 18.05.2001 - Aktenzeichen V ZR 119/00

DRsp Nr. 2001/10552

Eigentumsverhältnisse an einer Grenzwand

»Der Bau einer Wand, die ohne eine auf dem Nachbargrundstück als Grenzwand errichtete Giebelwand nicht standfest ist, führt nicht zum Entstehen von Miteigentum an der aus beiden Wänden gebildeten einheitlichen Wand.«

Normenkette:

BGB § 921 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks K.straße 63 in H.. 1958/1959 errichteten er oder sein Rechtsvorgänger auf dem Grundstück ein Wohnhaus. Die Giebelmauer des Hauses weist keine trennende Fuge zur Giebelmauer des auf dem angrenzenden Grundstück K.straße 65 stehenden Gebäudes auf und ist ohne diese nicht standfest.

1998 erwarb die Klägerin das Grundstück K.straße 65. Sie beabsichtigte, das auf dem Grundstück errichtete Gebäude abzureißen und das Grundstück neu zu bebauen. Sie hat behauptet, wegen der mangelnden Standfestigkeit der Giebelwand des Hauses K.straße 63 habe sie die Giebelwand des auf ihrem Grundstück errichteten Gebäudes stehen gelassen, ihr Vorhaben geändert und die bestehende Wand in aufwendiger Weise in die Neubebauung ihres Grundstücks einbezogen. Hierdurch seien Mehrkosten entstanden, der Neubau habe nicht die bei einem Abriß der Giebelwand erreichbare Wohnfläche. Mit der Klage verlangt sie vom Beklagten Erstattung von insgesamt 80.985,69 DM.