BFH - Urteil vom 24.10.2017
II R 40/15
Normen:
BauGB §§ 194 ff.; BewG § 138 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 139, §§ 145 bis 150; WertV § 7 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 4, § 17, § 18 Abs. 4, § 19 Satz 1; WertR 2006 Nr. 1.5.5, Nr. 3.5.8 Satz 1, Satz 2, Nr. 3.6.1.1.8;
Fundstellen:
BFHE 260, 80
BStBl II 2019, 21
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3248/11

Eignung eines im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Sachverständigengutachtens zum Nachweis eines höheren Abzugs von Instandsetzungskosten eines Grundstücks

BFH, Urteil vom 24.10.2017 - Aktenzeichen II R 40/15

DRsp Nr. 2018/1640

Eignung eines im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Sachverständigengutachtens zum Nachweis eines höheren Abzugs von Instandsetzungskosten eines Grundstücks

1. Zur Ordnungsmäßigkeit eines Sachverständigengutachtens gehören methodische Qualität und eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen. 2. Ist im Ertragswertverfahren dem schlechten Zustand eines Gebäudes bei Erträgen, Bewirtschaftungskosten und Restnutzungsdauer nicht Rechnung getragen worden, können Instandsetzungskosten durch Abschläge zu berücksichtigen sein. Aus dem Gutachten muss sich jedoch ergeben, wie sich die Mängel und Schäden auf den Verkehrswert auswirken. 3. Je weniger unmittelbare tatsächliche Erkenntnisse des Sachverständigen vorliegen, umso geringer ist der Nachweiswert des Gutachtens.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2015 3 K 3248/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

BauGB §§ 194 ff.; BewG § 138 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 139, §§ 145 bis 150; WertV § 7 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 4, § 17, § 18 Abs. 4, § 19 Satz 1; WertR 2006 Nr. 1.5.5, Nr. 3.5.8 Satz 1, Satz 2, Nr. 3.6.1.1.8;

Gründe

I.