BGH - Urteil vom 05.07.2001
VII ZR 399/99
Normen:
BGB § 633 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2002, 737
NZBau 2001, 551
ZfBR 2001, 530
ZfIR 2001, 812
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Eignung eines Ladenlokals zum gewöhnlichen Gebrauch

BGH, Urteil vom 05.07.2001 - Aktenzeichen VII ZR 399/99

DRsp Nr. 2001/10883

Eignung eines Ladenlokals zum gewöhnlichen Gebrauch

»Die Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch eines Ladenlokals ist nach allgemeiner, gewerblicher Verkehrssitte unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu ermitteln, wobei es auf die örtlichen Gegebenheiten ankommen kann.«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Bauträgervertrages sowie die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung.

Der Kläger erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28. Dezember 1994 Teileigentum sowie Sondereigentum an einem Stellplatz in einem noch zu errichtenden Wohn- und Gewerbekomplex zum Preis von 797.117 DM. Das Teileigentum war im Vertrag als Laden, im beigefügten Plan zur Teilungserklärung als Laden Nr. 1 bezeichnet. Nach der zur Teilungserklärung gehörenden Gemeinschaftsordnung sind die Teileigentumseinheiten "gewerblich, auch gastronomisch" nutzbar. Dem Kaufvertrag war als Anlage u.a. eine Grundrißskizze mit dem Vermerk "Laden Nr. 1, Einrichtungsvorschlag für ein Café" beigefügt. Die Bezugsfertigkeit war zum 1. November 1996 vereinbart. Wegen des Kaufpreises unterwarf sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde ohne Nachweis der Fälligkeit der Raten.