Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Bauträgervertrages sowie die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung.
Der Kläger erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28. Dezember 1994 Teileigentum sowie Sondereigentum an einem Stellplatz in einem noch zu errichtenden Wohn- und Gewerbekomplex zum Preis von 797.117 DM. Das Teileigentum war im Vertrag als Laden, im beigefügten Plan zur Teilungserklärung als Laden Nr. 1 bezeichnet. Nach der zur Teilungserklärung gehörenden Gemeinschaftsordnung sind die Teileigentumseinheiten "gewerblich, auch gastronomisch" nutzbar. Dem Kaufvertrag war als Anlage u.a. eine Grundrißskizze mit dem Vermerk "Laden Nr. 1, Einrichtungsvorschlag für ein Café" beigefügt. Die Bezugsfertigkeit war zum 1. November 1996 vereinbart. Wegen des Kaufpreises unterwarf sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde ohne Nachweis der Fälligkeit der Raten.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|