OLG Thüringen - Beschluss vom 05.12.2001
6 Verg 3/01
Normen:
VOB/A § 8 Nr. 3 § 9 Nr. 4 § 10 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ZfBR 2002, 389

Eignungsnachweis durch Qualitätssicherungssysteme

OLG Thüringen, Beschluss vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 6 Verg 3/01

DRsp Nr. 2003/6728

Eignungsnachweis durch Qualitätssicherungssysteme

»1. Die Normenreihe DIN EN ISO 9000 bis 9004 betrifft Qualitätssicherungssysteme auf der Grundlage einer europäischen CEN-Norm (EN 29000 ff.). 2. Technischen Spezifikationen im Sinne von § 9 Nr. 4 Abs. 2 VOB/A sind produktbezogene technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe der öffentliche Auftraggeber zweckbestimmte Qualitätsanforderungen definiert. 3. Die Zertifizierung gemäß EN 29000 ff. ist Nachweis für die fachliche Eignung im Sinne des § 8 Nr. 3 VOB/A. 4. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob bei europarechtskonformer Anwendung des § 8 Nr. 3 Abs. 1 lit. g VOB/A die Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 im Zusammenhang mit einer Bauleistung als Eignungsnachweis für die Fachkunde zulässig ist. 5. Aus Art. 27 Abs. 2 BKR und aus § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A ergibt sich, dass die Vergabestelle die Zertifizierung nicht erst in die Leistungsbeschreibung aufnehmen darf, sondern dass sie sie entweder in die öffentliche Bekanntmachung oder in die Aufforderung zur Angebotsabgabe, also im Anschreiben selbst aufnehmen muss. 6. Ist ein Eignungsnachweis nicht in dieser Weise gefordert, darf auf ein solches Zuschlagskriterium die Vergabeentscheidung nicht gestützt werden.