BFH - Beschluss vom 21.04.2005
IX B 179/04
Normen:
BauNVO § 10 § 11 ; FGO § 115 Abs. 2 § 76 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1245
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 703/02

EigZul - Dauernutzung in einem Apart-Hotel

BFH, Beschluss vom 21.04.2005 - Aktenzeichen IX B 179/04

DRsp Nr. 2005/8947

EigZul - Dauernutzung in einem Apart-Hotel

1. In einem Sondergebiet i. S. der §§ 10, 11 BauNVO liegende Wohnungen sind nur begünstigt, wenn die zuständige Baubehörde aufgrund einer Ausnahmeregelung des Bebauungsplans die dauernde Nutzung genehmigt hat.2. Nach diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände (Bezeichnung des konkreten Bauvorhabens als "Wiederaufbau eines Apart-Hotels") konnte das FG eine Beschränkung der Nutzung bereits aus der Bezeichnung des genehmigten Objekts annehmen, zumal eine (Apartment-)Hotelanlage typischerweise nicht der eigenen Dauernutzung dient. Das gilt insbesondere, wenn aus dem Schreiben des Bauamtes hervorgeht, dass die Wohnung im Sondergebiet "Hotel" gemäß § 11 BauNVO liegt, die Apartmentanlage als solche zwar ganzjährig nutzbar sei, die Wohnung aber (nur) in der Form genutzt werden könne, dass sie ganzjährig einem ständig wechselnden Personenkreis zur Unterbringung dient.

Normenkette:

BauNVO § 10 § 11 ; FGO § 115 Abs. 2 § 76 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor (s. unter 1.); ein gerügter Verfahrensmangel ist nicht hinreichend dargelegt (s. unter 2.).