FG Thüringen - Urteil vom 31.01.2001
III 1104/99
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 2 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 914

EigZulG: keine Anwendbarkeit des Fördergrundbetrages für Neubauten bei umfassender Altbausanierung; Eigenheimzulage 1998

FG Thüringen, Urteil vom 31.01.2001 - Aktenzeichen III 1104/99

DRsp Nr. 2002/4748

EigZulG: keine Anwendbarkeit des Fördergrundbetrages für Neubauten bei umfassender Altbausanierung; Eigenheimzulage 1998

Eine umfassende Sanierung ist nur dann wie ein Neubau i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG zu behandeln, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind; z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken u. a. Dies gilt selbst dann, wenn der Renovierungsaufwand über dem Kaufpreis des unsanierten Objektes liegt, die Aufwendungen 95 % der Kosten eines vergleichbaren Neubaus erreichen und lediglich 10 % der ursprünglichen Altbausubstanz erhalten wurde.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 2 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin für eine von ihr im sanierten Zustand erworbene Eigentumswohnung erhöhte Eigenheimzulage zusteht.