OVG Sachsen - Beschluss vom 19.01.2023
1 B 216/22
Normen:
SächsGemO § 4 Abs. 3 S. 1; BauGB § 14 Abs. 2;

Eilantrag gegen die Satzung einer Gemeinde über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans; Ausfertigung einer Satzung durch handschriftliche Unterzeichnung mit dem ausgeschriebenen Familiennamen

OVG Sachsen, Beschluss vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 1 B 216/22

DRsp Nr. 2023/5176

Eilantrag gegen die Satzung einer Gemeinde über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans; Ausfertigung einer Satzung durch handschriftliche Unterzeichnung mit dem ausgeschriebenen Familiennamen

Zur Ausfertigung einer Satzung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO bedarf es einer handschriftlichen Unterzeichnung mit dem ausgeschriebenen Familiennamen; eine Paraphe genügt nicht.

Tenor

Die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. XX "XXX" in R. vom 9. Februar 2022 wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren - 1 C 22/22 - vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SächsGemO § 4 Abs. 3 S. 1; BauGB § 14 Abs. 2;

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. XX "XXX".

Sie ist Eigentümerin des Grundstücks G1, welches eine Fläche von ca. 9.140 m2 umfasst und mit einer denkmalgeschützten Villa nebst Remise bebaut ist. Auf dem Grundstück befindet sich ein ebenfalls denkmalgeschützter parkähnlicher Garten.