OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.07.2001
6 W 138/01
Normen:
BGB §§ 987 ff. ; ZPO § 935 § 940 § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 879
NZM 2002, 191
OLGR-Brandenburg 2001, 387
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 12 O 167/01 ,

Eilbedürftigkeit bei Herausgabe von Baugeräten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2001 - Aktenzeichen 6 W 138/01

DRsp Nr. 2001/12870

Eilbedürftigkeit bei Herausgabe von Baugeräten

Der drohende Verschleiß rechtfertigt nur dann einen Anspruch auf Herausgabe von geliehenen Baugeräten nach Ablauf des Leihvertrages im Wege der einstweiligen Verfügung, wenn durch den Gebrauch die Sachsubstanz so nachhaltig beeinträchtigt wird, daß der Herausgabeanspruch wirtschaftlich ausgehöhlt wird.

Normenkette:

BGB §§ 987 ff. ; ZPO § 935 § 940 § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antragsteller ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. T.- und F.genossenschaft e. G. (Schuldnerin). Die Schuldnerin vermietete einen in ihrem Eigentum stehenden Radlader, erstmalig im Jahr 1994 in Betrieb genommen, mit Mietvertrag vom 5./6.6.2000 an die Antragsgegnerin. In dem Mietvertrag ist vorgesehen, daß die Miete mit Verbindlichkeiten der Schuldnerin verrechnet werden sollte. Der Mietvertrag sollte auf Anforderung der Schuldnerin sofort beendigt werden können. Mietzahlungen sollten nur für im Tagebuch vermerkte Produktionstage erfolgen.