VGH Bayern - Beschluss vom 23.07.2020
23 CS 19.2024
Normen:
GewO § 33c Abs. 3 S. 1; GewO § 33f Abs. 1 Nr. 1; GewO § 144 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; SpielV § 1 Abs. 1 Nr. 1; BayVwVfG Art. 28 Abs. 1; LStVG Art. 7 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20661
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 23.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RO 5 S 19.936

Eilrechtsschutz gegen Anordnung der Entfernung von in einer Tankstelle aufgestellten Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit; Einordnung als Schank- und Speisewirtschaft i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV

VGH Bayern, Beschluss vom 23.07.2020 - Aktenzeichen 23 CS 19.2024

DRsp Nr. 2020/13078

Eilrechtsschutz gegen Anordnung der Entfernung von in einer Tankstelle aufgestellten Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit; Einordnung als Schank- und Speisewirtschaft i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 3.000 festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 33c Abs. 3 S. 1; GewO § 33f Abs. 1 Nr. 1; GewO § 144 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; SpielV § 1 Abs. 1 Nr. 1; BayVwVfG Art. 28 Abs. 1; LStVG Art. 7 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. September 2019 (RO 5 S 19.936), deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg.

1. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen nicht die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses, auf dessen Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2019, mit dem u.a. die Entfernung dreier in einer Tankstelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin aufgestellter Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit angeordnet (Nr. 2 des Bescheids) und für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 3 des Bescheids) wird.