VGH Bayern - Beschluss vom 26.06.2020
9 CS 16.2218
Normen:
BayBO Art. 76 S. 2; BayVwVfG Art. 40; VwGO § 80 Abs. 5; AGGlüStV Art. 9 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16958
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 10.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 S 16.869

Eilrechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung der Untersagung einer Nutzung von Räumlichkeiten als Wettbüro; Nutzungsänderung einer Bankfiliale in eine Wettannahmestelle; Berücksichtigung der in Art. 9 Abs. 3 S. 1 AGGlüStV enthaltenen glückspielrechtlichen Mindestabstandsregelung für Spielhallen im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung

VGH Bayern, Beschluss vom 26.06.2020 - Aktenzeichen 9 CS 16.2218

DRsp Nr. 2020/11505

Eilrechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung der Untersagung einer Nutzung von Räumlichkeiten als Wettbüro; Nutzungsänderung einer Bankfiliale in eine Wettannahmestelle; Berücksichtigung der in Art. 9 Abs. 3 S. 1 AGGlüStV enthaltenen glückspielrechtlichen Mindestabstandsregelung für Spielhallen im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Oktober 2016 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 76 S. 2; BayVwVfG Art. 40; VwGO § 80 Abs. 5; AGGlüStV Art. 9 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. April 2016, mit der ihr u.a. die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens A* ... * in Nürnberg, FlNr. ... Gemarkung G* ... als Wettbüro untersagt wurde.