VGH Bayern - Beschluss vom 28.08.2018
9 ZB 18.32134
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; AufenthG § 60 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3;

Ein Erfolg einer Berufung beruht auf glaubwürdigen Gründen.

VGH Bayern, Beschluss vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 9 ZB 18.32134

DRsp Nr. 2018/15077

Ein Erfolg einer Berufung beruht auf glaubwürdigen Gründen.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; AufenthG § 60 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substanziiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2017 - 9 ZB 15.30129 - juris Rn. 4 m.w.N.).